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Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Sonderverein der Züchter Stargarder Zitterhälse, Pommerscher Schaukappen und Ostpreußischer Werfer von 1962.
Sitz des Sondervereins ist der Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Sonderverein gehört dem Verband Deutscher Rassetaubenzüchter (VDT) im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG) als Mitglied an und unterwirft sich dessen Satzung, Vorschrift, Anordnungen und Ausstellungsbedingungen.
§ 3 Zweck des Sondervereins
Der Sonderverein bezweckt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des BDRG und des VDT die Förderung und Verbreitung der Zucht der Stargarder Zitterhälse, Pommerschen Schaukappen und Ostpreußischen Werfern.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Sondervereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat, und Mitglied im einem dem BDRG angeschlossenen Tauben-, Geflügel- oder Kleintierzuchtverein ist. Auch Mitglieder aus dem Bereich der Entente-Européene ´d Avicultture et de Cuniculture können den SV beitreten. Auch Jugendliche unter 18. Jahren können - mit Zustimmung der Eltern - die Mitgliedschaft erwerben, bei ihnen wird auf die Erhebung einer Aufnahmegebühr verzichtet.
Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder die nächstfolgende Versammlung.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um den Sonderverein bzw. um die Zucht unserer Tümmlerrassen besondere Verdienste erworben haben, können durch den geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind beitragsfrei, jedoch stimmberechtigt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung, Förderung und züchterische sowie organisatorische Informationen durch den Sonderverein.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Beschlüsse und Anordnungen des Sondervereins zu beachten und ihren finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Sonderverein termingerecht nachzukommen.
§ 7 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung für das Folgejahr festgelegt und ist im Beitragsjahr bis zum 30.06. zu entrichten Als einmalige Aufnahmegebühr werden 3,--€ erhoben.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im SV erlicht durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen. Die Streichung wegen erheblichem Beitragsrückstand, d.h. 2 Jahre und mehr, kann nach vorangegangener fruchtloser schriftlicher Mahnung vom geschäftsführenden Vorstand vorgenommen werden.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur von der Mehrheit der Jahresversammlung erfolgen.
Der Anspruch des SV auf Beitragszahlung und Erfüllung aller Verpflichtungen bleibt bestehen.
§ 9 Organe des Sondervereins
Organe des Sondervereins sind die Mitgliederversammlungen und der Gesamtvorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung, die einmal jährlich durchgeführt wird, sind alle Mitglieder schriftlich, mindestens 4 Wochen vorher, einzuladen.
Mitgliederversammlung obliegt
- die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen des Vereins
- die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts
- die Entlastung des Gesamtvorstandes
- die Wahl des Gesamtvorstandes sowie von zwei Kassenprüfer
- die Festsetzung des Jahresbeitrages
- die Vergabe der Hauptsonderschau und von sonstigen Sonderschauen.
- die Benennung und der Einsatz der Sonderrichter und Preisrichter
§ 11 Gesamtvorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Sondervereins besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 1. Kassierer
- dem 1. Schriftführer
- Zum erweiterten Vorstand zählen
- der 2. Kassierer
- der 2. Schriftführer
- der Obmann der Zuchtwarte
- der Zuchtwart für Stargarder Zitterhälse
- der Zuchtwart für Ostpreußische Werfer
- der Zuchtwart für Pommersche Schaukappen.
- der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Turnusgemäß sind zu wählen:
- nach einem Jahr der 1. Schriftführer, der 2. Kassierer und der Zuchtwart für Stargarder Zitterhälse,
- nach zwei Jahren der 1. Vorsitzende, der 2. Schriftführer, Obmann der Zuchtwarte und der Zuchtwart für Pommersche Schaukappen,
- nach drei Jahren der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der Zuchtwart für Ostpreußische Werfer.
- Bei den Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für die Restzeit eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
§ 12 Verwaltung des Vereins
Der 1. Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen in allen Angelegenheiten.
Der 1. Kassierer, im Vertretungsfall der 2. Kassierer, besorgt die Kassengeschäfte und den Rechnungsabschluss sowie die erforderlichen Meldungen an den VDT. Haushaltsjahr des SV ist das Kalenderjahr.
Die beiden Schriftführer führen sämtliche Niederschriften und Protokolle, erledigen den Schriftverkehr und verantworten die Pressearbeit des SV.
§ 13 Prüfung
Die Geschäfte des Sondervereins werden durch zwei Kassenprüfer überwacht, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
§ 14 Ausstellungswesen
Nur dem Sonderverein obliegt es, in Abstimmung mit dem Zuchtausschuss des VDT und dem Bundszuchtausschuss (BZA) des BDRG bei Ausstellung und Überarbeitung der jeweils gültigen Musterbeschreibungen mitzuwirken und Zuchtziele und Zuchtschwerpunkte zum Wohle der Rassen zu definieren. Der Sonderverein ist alleiniges Organ zur Ernennung und Bestellung von Sonderrichtern. Dies haben Vorbildfunktion und sich aktiv für den SV einzusetzen und regelmäßig an Tierbesprechungen und Schulungen teilzunehmen.
Der Sonderverein hat allein das Recht zur Beschaffung und Vergabe von SV-Ehrenbändern.
Ebenso beschließt er allein die Bestimmungen zur Austragung von SV-Vereinsmeisterschaften und zur Vergabe von ihm angeschaffter Wanderpokal.
§ 15 Ehrenordnung
Verdiente Zuchtfreunde können vom Sonderverein
- nach mindestens 15-jähriger Mitgliedschaft mit der silbernen SV-Nadel
- nach mindestens 25-jähriger Mitgliedschaft mit der goldenen SV-Nadel
- ausgezeichnet werden. Jahre der Vorstandstätigkeit und der Tätigkeit als Sonderrichter wird doppelt angerechnet.
§ 16 Veröffentlichung
Für die aktive Pressearbeit des SV sind die beiden Schriftführer und die Zuchtwarte verantwortlich. Rasse- und zuchtstandsbezogene Artikel sind im Vorfeld mit dem geschäftsführenden Vorstand des SV abzustimmen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des SV kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 -Mehrheit beschlossen werden. Etwa vorhandenes Vermögen fällt dem VDT bzw. der Institution zu, die die Aufgaben des Sondervereins übernimmt.
Diese Satzungsänderung wurde am 18.09.2005 von der Mitgliederversammlung in Nastätten beschlossen.
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